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Nr. 75567
VEA-Vergleich II/2023

Erdgaspreis

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) macht durch seinen halbjährlichen Bundes-Erdgaspreisvergleich den Gasmarkt transparenter.

Entwicklungen im liberalisierten Markt

Seit dem Jahr 1998 ist der deutsche Gasmarkt formaljuristisch liberalisiert. Bis zur Einführung eines geregelten Netzzugangs auf Basis des Zwei-Vertrags-Modells im Oktober 2007 war es der überwiegenden Mehrzahl der Sondervertragskunden nicht möglich, Wettbewerbsangebote einzuholen. De facto hatte das lokale Gasversorgungsunternehmen weiterhin eine Monopolstellung. Seit Beginn 2008 herrscht Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt.
Im Januar 2021 trat das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft und verteuert für nahezu alle Gaskunden den Bezug von Erdgas deutlich. In diesem Vergleich sind in den aufgeführten Preisen die BEHG-Umlage eingeflossen. Ebenfalls berücksichtigt sind die Bilanzierungsumlage und die Gasspeicherumlage.
Seit Ausbruch des Ukrainekriegs sind die Preise dramatisch gestiegen und haben neue Allzeithochs erreicht. Seit Anfang dieses Jahres hat sich das Preisniveau wieder deutlich nach unten bewegt. Dies führt im Vergleich zum Preisstand von vor 6 Monaten zu einer deutlichen Preisreduzierung. Im dritten Quartal 2023 waren die durchschnittlichen Großhandelspreise deutlich unterhalb des Preisbremsendeckels von 7 Ct/kWh, so dass der Preisdeckel in diesem Preisvergleich keine Rolle spielt.

Grundsätzliche Anmerkungen beim VEA-Erdgaspreisvergleich

Der VEA hat seinen seit 1973 regelmäßig veröffentlichten Gaspreisvergleich aufgrund des veränderten Marktumfelds angepasst. Wurden in der Vergangenheit die Standardpreisregelungen der verschiedenen lokalen Versorger ausgewertet und die durchschnittlichen Gaspreise veröffentlicht, so publiziert der VEA nunmehr für 15 definierte Abnahmefälle realistische Preisindikationen, wie sie vertragsfreie und wechselbereite Gasbezieher in den 50 vom VEA untersuchten Netzgebieten im Rahmen einer bundesweiten Ausschreibung am Markt einholen können. Grundlage für die genannten Preise sind Vollversorgungsverträge mit Vertragsbeginn 1. Oktober 2023 und einer Laufzeit von 12 Monaten, die im 3. Quartal 2023 abgeschlossen wurden.
Die genannten Preise berücksichtigen alle Kosten für die jeweilige Netznutzung inklusive Messung und Abrechnung, Gasbeschaffung und Strukturierung, die Konzessionsabgabe (KA), die Belastungen aus dem neuen BEHG sowie eine am Markt übliche Marge für den Lieferanten. Lediglich die Erdgas- und Mehrwertsteuer sind vom Kunden zusätzlich zu entrichten. Nur aufgrund der Vielzahl der vom VEA beratenen Unternehmen und der damit verbundenen sehr großen Marktkenntnis ist es möglich, realistische Preisangaben zu publizieren.

Ergebnisse des VEA-Erdgaspreisvergleichs

Der Preisvergleich umfasst insgesamt 50 große Netzgebiete in Deutschland. Damit wird ein erheblicher Teil des deutschen Gasnetzes abgedeckt. Die Reihenfolge im Vergleich basiert auf dem arithmetischen Mittel ohne Gewichtung der 15 Abnahmefälle.
Im Durchschnitt haben sich die Preise innerhalb der letzten 6 Monate (seit April 2023) um 15 Prozent verbilligt. Da die Preissenkungen im Wesentlichen durch die gesunkenen Großhandelspreise verursacht wurden, haben sich die Preise in allen Netzgebieten nahezu identisch entwickelt.
Die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Netzgebieten sind immer noch signifikant: Die Differenz zwischen dem nach diesem Vergleich preisgünstigsten Netz (Dortmund Netz mit 6,50 Ct/kWh) und dem teuersten Netzgebiet (NetzeBW mit 7,12 Ct/kWh) beträgt 0,62 Ct/kWh bzw. 9,5 Prozent. Bezogen auf das arithmetische Mittel der 10 preisgünstigsten Netze (6,59 Ct/kWh) liegen die durchschnittlichen Preise der 10 teuersten Gebiete (7,00 Ct/kWh) um 0,41 Ct/kWh bzw. 6,2 Prozent höher. Das durchschnittliche Niveau der Gruppe der 10 Netzbetreiber mit den höchsten Preisen bewegt sich im Mittel um 0,22 Ct/kWh bzw. 3,2 Prozent über und das der Gruppe der 10 preisgünstigsten Versorgungsgebiete um 0,18 Ct/kWh bzw. 3,2 Prozent unter dem Durchschnitt aller 50 Vergleichsnetze in Deutschland (6,78 Ct/kWh).
Die 10 günstigsten Gebiete sind derzeit: Dortmunder Netz, Energienetze Mittelrhein mit Sitz in Koblenz, Stadtwerke Rostock, wesernetz Bremen, bnNETZE mit Sitz in Freiburg, EWE NETZ (Teilnetz Ost), Energienetze Bayern mit Sitz in München, NEW Netz mit Sitz in Geilenkirchen, SWM Infrastruktur mit Sitz in München und EWE NETZ (Teilnetz West).
Die Reihenfolge in der Gruppe der 10 Versorgungsgebiete mit den höchsten Durchschnittsgaspreisen lautet wie folgt: Netze BW mit Sitz in Stuttgart, SWKiel Netz, energis-Netzgesellschaft mit Sitz in Saarbrücken, MVV Netze mit Sitz in Mannheim, Syna mit Sitz in Frankfurt, ENERVIE Vernetzt mit Sitz in Lüdenscheid, SWE Netz mit Sitz in Erfurt, Sachsen Netz mit Sitz in Dresden, enercity Netz mit Sitz in Hannover und Westfalen Weser Netz mit Sitz in Paderborn.

Hinweis für Gaskunden

Der liberalisierte Gasmarkt hat für den Gaskunden im Sondervertragsbereich große Veränderungen gebracht. Aufgrund der großen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Energieversorgungsunternehmen, der Dynamik der sich verändernden Preise, der Vielzahl von individuellen Angeboten, dem Auftreten neuer Anbieter auf dem Markt, ist es für die Mehrzahl der Unternehmen - wenn überhaupt - nur mit erheblichen Aufwand möglich, sich einen Marktüberblick zu verschaffen und die verschiedenen Angebote objektiv zu bewerten. So müssen seit einiger Zeit neben dem Preis auch andere Kriterien wie beispielsweise Laufzeit, Bonität des potenziellen Versorgers, gegebenenfalls Service bei einem Versorgerwechsel in die Bewertung einbezogen werden.
Um die Möglichkeiten, die der liberalisierte Markt bietet, optimal nutzen zu können, ist oft eine professionelle Beratung durch unabhängige Berater sinnvoll. Professionelle Unterstützung wird dabei nicht nur durch Gashändler, sondern auch von unabhängigen Gasberatern geboten. Eine Liste der Anbieter steht Ihnen nebenstehend zum Download bereit.
VEA-Vergleich 2024

Netznutzungsentgelt (Gasnetze)

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) macht durch seinen jährlichen Netznutzungsentgeltvergleich den Gasmarkt transparenter.
Die Netznutzungsentgelte für Gas bleiben stabil – das mittlere Netzentgelt beträgt in 2024 weiterhin 0,75 Cent/kWh. Die Preisveränderungen bei einzelnen Netzbetreibern fallen dagegen sehr unterschiedlich aus: Die größte relative Preissenkung ist mit 47 Prozent bei den Stadtwerken Herford, die größte relative Preissteigerung mit über 100 Prozent bei den Stadtwerken Murrhardt zu verzeichnen.
Zwischen den einzelnen Netzbetreibern existieren Preisdifferenzen von über 400 Prozent. So müssen bei den zehn teuersten Netzbetreibern mittelständische Sondervertragskunden durchschnittlich 1,40 Cent/kWh für die Netznutzung zahlen, während dieselbe Leistung bei den zehn günstigsten Netzversorgern im Mittel lediglich 0,33 Cent/kWh kostet.
Preisgünstigste Netzgebiete
Gemeindewerke Holzkirchen, Stadtwerke Nettetal, Stadtwerke Dülmen, Warendorfer Energieversorgung, Stadtwerke Hof Energie+Wasser, Gasversorgung Zehdenick, Stadtwerke Rees, Netzgesellschaft Gütersloh, Stadtwerke Hilden und Stadtwerke Neuenhaus.
Netzgebiete mit höchsten Durchschnittsentgelten
Stadtwerke Meinerzhagen, VersorgungsWerke Heddesheim, Stadtwerke Bad Wildbad, ErstmalEnergie Dettingen an der Erms, Netzgesellschaft Bitterfeld-Wolfen, Stadtwerke Olbernhau, Stadtwerke Völklingen Netz, Netzgesellschaft Ostwürttemberg, Stadtnetze Barmstedt und Gemeindliche Werke Hengersberg.
Auffallend sind die signifikanten regionalen Unterschiede in Deutschland: Insgesamt ist das durchschnittliche Preisniveau im Norden und Westen deutlich günstiger, im Osten und Süden deutlich teurer im Vergleich zu allen Netzbetreibern.
Hinweise für mittelständische Sondervertragskunden
Wegen der Dynamik der sich verändernden Preise, der Vielzahl von individuellen Angeboten, neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen ist es für die Mehrzahl der Unternehmen nahezu unmöglich, sich einen Marktüberblick zu verschaffen und die verschiedenen Angebote objektiv zu bewerten. Da sich zukünftig der vom Stromkunden zu entrichtende Preis noch stärker an den Kosten für die Netznutzung orientieren wird, sind Marktkenntnisse auf diesem Gebiet von entscheidender Bedeutung.
Um die Möglichkeiten, die der liberalisierte Markt bietet, optimal nutzen zu können, ist oft eine professionelle Beratung durch unabhängige Berater sinnvoll. Professionelle Unterstützung wird dabei nicht nur durch Stromhändler, sondern auch von unabhängigen Stromberatern geboten, die in der DIHK-Adressdatenbank "Strom- und Gashändler - Berater Strom- und Gaseinkauf" (siehe: "Weitere Informationen") aufgeführt sind.
VEA-Vergleich 2023

Netznutzungsentgelte (Stromnetze)

Im Durchschnitt der 792 am Preisvergleich beteiligten Netzbetreiber sind im M/M-Bereich 6,89 Ct/kWh und im N/N-Bereich 11,09 Ct/kWh zu entrichten. M/M ist die Abkürzung für mittelspannungsseitige Lieferung und mittelspannungsseitige Messung. N/N ist die Abkürzung für niederspannungsseitige Lieferung und niederspannungsseitige Messung. Damit sind die Preise innerhalb der letzten zwölf Monate durchschnittlich in der Mittelspannung um 1,47 Ct/kWh oder 27,2 Prozent gestiegen. In der Niederspannung haben sich die durchschnittlichen Preise um 2,02 Ct/kWh oder 22,3 Prozent verteuert. Die vollständigen Tabellen finden Sie auf elf DIN A4-Seiten unten im Downloadbereich.
Nach wie vor sind die Preisdifferenzen zwischen den einzelnen Netzbetreibern sehr groß: Preisunterschiede von rund 300 Prozent existieren zwischen den günstigsten und den teuersten Netzbetreibern. Dies gilt sowohl für mittelspannungsseitig versorgte Kunden als auch für Kunden in der Niederspannung. Bei den zehn teuersten Netzbetreibern müssen mittelständische Sondervertragskunden durchschnittlich 11,04 Ct/kWh (M/M-Fälle) beziehungsweise 17,48 Ct/kWh (N/N-Fälle) für die Netznutzung zahlen, während dieselbe Leistung bei den zehn günstigsten Netzversorgern lediglich 3,81 Ct/kWh (M/M-Fälle) beziehungsweise 5,15 Ct/kWh (N/N-Fälle) kostet.
Die zehn preisgünstigsten Netzbetreiber (M/M-Fälle, inklusive Messkosten) sind derzeit: Vorarlberger Energienetze, Gemeindewerke Schwarzenbruck, Gemeindewerke Schönkirchen, Stadtwerke Schwentinental, Stadtwerke Waldkirchen, SWKiel Netz, Stadtwerke Olching Stromnetz, Stadtwerke Schwarzenbach an der Saale, Neubrandenburger Stadtwerke und GEW Wilhelmshaven.
Die Reihenfolge in der Gruppe der zehn Versorgungsunternehmen mit den höchsten Durch-schnittsentgelten bei den M/M-Fällen lautet wie folgt: Stadtnetze Barmstedt, REDINET mit Sitz in Zeitz, Stadtwerke Schwerte, Stadtwerke Eutin, Kraftwerk Köhlgartenwiese mit Sitz in Tegernau, EWERK Geiger mit Sitz in Arnach, Weißachtalkraftwerke mit Sitz in Oberstaufen, Stadtwerke Witzenhausen, Elektrizitätswerk Hindelang und Stadtwerke Dorfen.
Hinweise für Stromkunden
Der liberalisierte Strommarkt hat für die Stromkunden im Sondervertragsbereich große Veränderungen gebracht. Aufgrund der großen Preisunterschiede zwischen den einzelnen EVU, der Dynamik der sich verändernden Preise, der Vielzahl von individuellen Angeboten, dem Auftreten neuer Anbieter am Markt ist es für die Mehrzahl der Unternehmen – wenn überhaupt – nur mit einem großen Aufwand möglich, sich einen Marktüberblick zu verschaffen und die vorliegenden Angebote objektiv und kompetent zu bewerten. So müssen neuerdings neben dem Preis auch andere Kriterien wie z. B. Laufzeit, Bonität des potenziellen Versorgers, ggf. Service bei einem Versorgerwechsel in die Bewertung einbezogen werden.
Um die Möglichkeiten, die der liberalisierte Markt bietet, optimal nutzen zu können, ist oft eine professionelle Beratung durch unabhängige Berater sinnvoll. Professionelle Unterstützung wird dabei nicht nur durch Stromhändler, sondern auch von unabhängigen Stromberatern geboten, die in der DIHK-Broschüre "Strom- und Gashändler - Berater Strom- und Gaseinkauf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 191 KB)" (siehe Downloads) aufgeführt sind.
VEA-Vergleich I/2024

Strompreis

Der Preisvergleich umfasst insgesamt 50 große Netzgebiete in Deutschland. Damit wird ein erheblicher Teil des deutschen Stromnetzes abgedeckt. Die Reihenfolge im Vergleich basiert auf dem arithmetischen Mittel ohne Gewichtung der 15 Abnahmefälle. Im Durchschnitt sind die Preise innerhalb eines Jahres um 29,2 Prozent gesunken. Maßgebliche Ursache sind die rückläufigen Großhandelspreise.
Die größten prozentualen Preissenkungen gibt es bei der e.dis mit Sitz in Fürstenwalde (-35,0 Prozent), der Stadtwerke Kiel Netz (-34,6 Prozent) und der Stadtwerke Rostock Netz (-34,5 Prozent). Die geringsten Preisrückgänge sind bei der Wemag Netz mit Sitz in Schwerin (-25,2 Prozent), der WSW Netz mit Sitz in Wuppertal (- 25,5 Prozent), der energis Netzgesellschaft mit Sitz in Saarbrücken (-26,1 %) und der ENERVIE Vernetzt mit Sitz in Lüdenscheid (-26,1 Prozent) zu beobachten. Nach wie vor sind die Strompreise in den neuen Bundesländern im Vergleich zu den alten Bundesländern höher: So beträgt der durchschnittliche Strompreis in den neuen Bundesländern 21,85 Ct/kWh und ist damit um 0,32 Ct/kWh beziehungsweise 1,5 Prozent höher als der mittlere Preis in den alten Bundesländern (21,53 Ct/kWh).
Die Differenz zwischen dem nach diesem Vergleich preisgünstigsten (Stadtwerke Kiel Netz mit 18,55 Ct/kWh) und teuersten Netzgebiet (Wemag Netz 25,05 Ct/kWh) beträgt 6,50 Ct/kWh beziehungsweise 35,1 Prozent. Bezogen auf das arithmetische Mittel der zehn preisgünstigsten Netze (20,04 Ct/kWh) liegen die durchschnittlichen Preise der zehn teuersten Gebiete (22,99 Ct/kWh) um 2,95 Ct/kWh beziehungsweise 14,7 Prozent höher. Das durchschnittliche Niveau der Gruppe der zehn Netzbetreiber mit den höchsten Preisen bewegt sich im Mittel um 1,55 Ct/kWh beziehungsweise 7,2 Prozent über und das der Gruppe der zehn preisgünstigsten Versorgungsgebiete um 1,40 Ct/kWh beziehungsweise 6,5 Prozent unter dem Durchschnitt aller 50 Vergleichsnetze in Deutschland (22,78 Ct/kWh).
Die zehn günstigsten Gebiete sind derzeit: Stadtwerke Kiel Netz, Stadtwerke Rostock Netz, EWE Netz mit Sitz in Oldenburg, SWM Infrastruktur mit Sitz in München, Stromnetz Hamburg, Stromnetz Berlin, Stadtwerke Düsseldorf Netz, Rheinische NETZGesellschaft mit Sitz in Köln, Braunschweiger Netz und Netrion mit Sitz in Mannheim.
Die Reihenfolge in der Gruppe der zehn Versorgungsgebiete mit den höchsten Durchschnittsstrompreisen lautet wie folgt: Wemag Netz mit Sitz in Schwerin, Schleswig-Holstein Netz mit Sitz in Quickborn, energis Netzgesellschaft mit Sitz in Saarbrücken, ENERVIE Vernetzt mit Sitz in Lüdenscheid, Netze BW mit Sitz in Karlsruhe, SachsenNetze HS.HD (ehemals Enso) mit Sitz in Dresden, Energieversorgung Halle Netz, ovag Netz mit Sitz in Friedberg, Thüringer Energienetz mit Sitz in Erfurt und WSW Netz mit Sitz in Wuppertal.
Hinweis für Stromkunden
Der liberalisierte Strommarkt hat für die Stromkunden im Sondervertragsbereich große Veränderungen gebracht. Aufgrund der signifikanten Preisunterschiede zwischen den einzelnen Energieversorgungsunternehmen (EVU), der Dynamik der sich verändernden Preise, der Vielzahl von individuellen Angeboten, dem Auftreten neuer Anbieter am Markt ist es für die Mehrzahl der Unternehmen – wenn überhaupt – nur mit einem großen Aufwand möglich, sich einen Marktüberblick zu verschaffen und die vorliegenden Angebote objektiv und kompetent zu bewerten. So müssen neuerdings neben dem Preis auch andere Kriterien wie beispielsweise Laufzeit, Bonität des potenziellen Versorgers, gegebenenfalls Service bei einem Versorgerwechsel in die Bewertung einbezogen werden.
Aufgrund der aktuellen Situation im Großhandel und der damit verbundenen Unsicherheit haben viele Lieferanten das Neukundengeschäft stark eingeschränkt beziehungsweise komplett eingestellt. Dies führt dazu, dass Unternehmen nur sehr schwer Lieferangebote erhalten, selbst wenn die Kunden die mit einem Neuabschluss verbundenen massiven Preiserhöhungen akzeptieren. Zudem müssen sich die Kunden auf deutliche Verschlechterungen bei den Vertragsbedingungen (beispielsweise Vorkasse nicht nur bei schlechter Bonität des Kunden, sehr geringe Mengentoleranzen ...) einstellen.
Um die Möglichkeiten, die der liberalisierte Markt bietet, optimal nutzen zu können, ist oft eine professionelle Beratung durch unabhängige Berater sinnvoll. Professionelle Unterstützung wird dabei nicht nur durch Stromhändler, sondern auch von unabhängigen Stromberatern geboten.
VEA-Vergleich 2024

Fernwärme-Preis

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) macht durch seinen jährlichen Bundes-Fernwärmepreisvergleich den Fernwärmemarkt transparenter. Der vom VEA seit 1978 regelmäßig veröffentlichte Fernwärme-Preisvergleich umfasst 91 FVU (Fernwärme-Versorgungs-Unternehmen) mit insgesamt 88 Fernwärmenetzen, so dass ein hoher Repräsentationsgrad der Untersuchung erreicht wird. Auch bei der Fernwärme spielt das Thema Nachhaltigkeit eine immer größere Rolle. So bietet die Vattenfall Wärme Berlin zukünftig nur noch klimaneutrale Verträge an. Gleiches gilt beim Stadtwerk Hanau. 

Preise der FVU liegen teilweise weit auseinander

Die Preise der einzelnen FVU liegen teilweise weit auseinander, rücken im Vergleich zum Vorjahr jedoch näher zusammen. Bei einer Benutzungsdauer von 1.500 h/a (Jahresbezugsmenge von 900 MWh/a dividiert durch die Leistung von 600 kW) liegen die Preise zwischen 70,00 Euro/MWh bei den technischen Betrieben Solingen und 310,85 Euro/MWh bei den Stadtwerken Hanau GmbH. Bezogen auf den niedrigsten Preis beträgt damit der relative Preisunterschied mehr als 340 Prozent. Im vergangenen Jahr lag dieser Wert noch bei 425 Prozent.
Bei einer Benutzungsdauer von 2.000 h/a (1.200 MWh/a und 600 kW) reicht die Preisspanne von 70,00 Euro/MWh wieder bei den technischen Betrieben Solingen bis 303,00 Euro/MWh ebenfalls bei den Stadtwerken Hanau GmbH. Der relative Unterschied beträgt hier, wiederum auf den niedrigsten Preis bezogen, 333 Prozent. Im Vorjahr waren es noch 473 Prozent. Für die am Vergleich beteiligten 91 FVU mit 88 Netzen errechnet sich im Mittel für eine Benutzungsdauer von 1.500 h/a ein Wärmepreis von 148,73 Euro/MWh und für 2.000 h/a ein Wärmepreis von 141,96 Euro/MWh. Beide Abnahmefälle zusammen ergeben einen durchschnittlichen Wärmepreis von 145,34 Euro/MWh. Der Vergleich zeigt, dass die erreichbaren Durchschnitts-Wärmepreise (Euro/MWh) bei den meisten Fernwärmeversorgungsunternehmen sehr stark von der Benutzungsdauer abhängen. Vor Abschluss eines Fernwärme-Lieferungsvertrages ist es daher wichtig, sich eingehend Klarheit über die benötigte Wärmeleistungshöhe zu verschaffen.

Die billigsten und die teuersten

Die preisgünstigsten FVU sind derzeit: Technische Betriebe Solingen,  Stadtwerke Bielefeld GmbH, Stadtwerke Iserlohn GmbH, Hertener Stadtwerke, Stadtwerke Eisenhüttenstadt, Stadtwerke Lemgo GmbH, Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH, Enertec Hameln GmbH, SWK Energie GmbH Krefeld, Sadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Die teuersten FVU sind derzeit: Stadtwerke Hanau GmbH, Stadtwerke Prima Energie; Stadtwerke Frankfurt (Oder) GmbH,  EV Gera GmbH, Stadtwerke Neubrandenburg GmbH, Städtische Werke Borna GmbH, Stadtwerke Görlitz, Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG, Gemeinde Trappenkamp, Energie und Wasser Potsdam GmbH.
EMAS-Verordnung

ISO 14001:2015 in Anhänge der EMAS-Verordnung übernommen

Die Europäische Kommission hat die bereits länger angekündigte Anpassung der Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung beschlossen. Damit wird die aktualisierte Umweltmanagementnorm ISO 14001:2015 in die EMAS-Verordnung integriert. Die Änderung tritt am 18. September 2017 in Kraft, Übergangsfristen sollen die Umstellung erleichtern.
Die Anpassung der Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung erfolgt über die Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017. Die Änderungen treten am 18. September 2017 in Kraft.

Anpassungsbedarf für EMAS-Organisationen

  • Anhang I: Im Rahmen der Umweltprüfung sind von nun an auch der Kontext der Organisation zu bestimmen (Nr. 1), der Kreis interessierter Dritter und ihre Anforderungen zu erfassen (Nr. 2) und eine Risiko-Chancen-Analyse vorzunehmen (Nr. 7).
  • Anhang II: Für die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem wird der Normentext der EN ISO 14001:2015 (Abschnitt 4 bis 10) übernommen. Die Pflicht zur Benennung einer/eines Managementbeauftragten, die unter der EN ISO 14001:2015 entfällt, wird aber unter EMAS beibehalten. Über die Anforderungen der ISO 14001 hinaus bestehen bei EMAS wie bisher die Anforderungen nach Rechtskonformität, kontinuierlicher Umweltleistungsverbesserung und Umweltberichterstattung.
  • Anhang III: In den Vorgaben zur Umweltbetriebsprüfung wird die Berichterstattung an die Leitungsebene stärker herausgestellt. Organisationen müssen außerdem angeben, wie sie ihre gesetzten Ziele und Maßnahmen erreichen und ihre bindenden Verpflichtungen einhalten können.
Die grundsätzliche Systematik ist also beibehalten worden. Inhaltlich bringt die Integration der EN ISO 14001:2015 für EMAS-Organisationen nur den oben beschriebenen geringfügigen Anpassungsbedarf mit sich. Umweltbundesamt und Umweltgutachterausschuss haben eine Broschüre zu den wesentlichen Änderungen durch die EMAS Novelle 2017 herausgegeben und stellen auf www.emas.de verschiedene Praxishilfen bereit, um EMAS-Organisationen den Übergang auf die neuen Anforderungen zu erleichtern.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die neuen Anforderungen sind am 18. September 2017 in Kraft getreten. Für bereits EMAS-Registrierte besteht aber die Möglichkeit eine Übergangsfrist bis zum 14. September 2018 zu nutzen.
EMAS-Organisationen, deren Revalidierung vor dem 14. März 2018 terminiert ist, können diese nach den neuen Anforderungen in Absprache mit ihrem/r Umweltgutachter/in und ihrer zuständigen Registrierungsstelle um bis zu sechs Monate nach hinten verschieben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich auch noch nach der alten Fassung der EMAS-Verordnung revalidieren zu lassen. Die EMAS-Registrierung verliert in diesem Fall jedoch nach dem 14. September 2018 (entsprechend der Übergangsfrist der EN ISO 14001:2015) ihre Gültigkeit.
Registrierungen, deren Revalidierung vor dem 18. September 2017 erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit über den gesamten Gültigkeitszeitraum von drei Jahren bzw. von vier Jahren bei Nutzung von Artikel 7 der EMAS-Verordnung für kleine Organisationen. In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass das mit der EMAS-Registrierung verbundene Zertifikat nach EN ISO 14001:2004 am 14. September 2018 seine Gültigkeit verliert.

Dokumente und weitere Informationen

Gewerbeabfallverordnung

Entsorgung von Gewerbeabfällen

Am 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft getreten. Ein neues IHK-Merkblatt kann bei der Umsetzung der neuen Pflichten als Anleitung dienen.
Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung verfolgt der Verordnungsgeber die folgenden Ziele: Erstens soll die fünfstufige Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besser umgesetzt werden. Zweitens soll die getrennte Sammlung von gewerblichen Abfällen gestärkt werden. Drittens soll das Recycling gestärkt werden. Und schließlich soll die Vollzugstauglichkeit der Verordnung verbessert werden, insbesondere durch mehr Transparenz hinsichtlich der Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten durch die Erzeuger von gewerblichen Abfällen.

Vorrang für die Getrenntsammlung

Zum einen wurden daher bußgeldbewehrte Dokumentationspflichten für die Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen neu in die Verordnung aufgenommen; zum anderen wurde ein klarer Vorrang der getrennten Sammlung bzw. der Sortierung vor der thermischen Verwertung von gemischt erfassten Abfällen verbindlich geregelt. Die Ausnahmetatbestände der bislang geltenden Verordnung wurden stark eingeschränkt.
Adressaten der Gewerbeabfallverordnung sind zum einen die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle. Der Begriff gewerbliche Siedlungsabfälle erfasst zunächst Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 AVV aufgeführt sind. Darüber hinaus werden aber auch weitere nicht in Kapitel 20 der AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle erfasst, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (wie auch zum Beispiel nicht-infektiöse Krankenhausabfälle). Weitere Adressaten der Verordnung sind die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen.

Neue Vorgaben für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen

Schließlich enthält die Gewerbeabfallverordnung auch Vorgaben für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hinsichtlich der Sortierung gemischt erfasster gewerblicher Siedlungsabfälle. Diese Anlagen müssen künftig eine Sortierquote von 85 Prozent und spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Ferner müssen diese Vorbehandlungsanlagen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen und insbesondere auch über Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von 85 Prozent verfügen.
Nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen Abfälle, für die eine Andienungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht, sowie für Abfälle, die auf der Grundlage der Verpackungsverordnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder des Batteriegesetzes entsorgt werden.

Das dreistufige Regelsystem

Hinsichtlich der Sammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gilt künftig ein klares dreistufiges Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich gilt, dass die Fraktionen Papier/Pappe/Kartonnagen, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt zu erfassen sind, um sie hierdurch einem Recycling oder der Wiederverwendung zuführen zu können (Stufe 1).
Ausnahmsweise ist auch eine gemischte Erfassung erlaubt, wenn eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; zum Beispiel aufgrund sehr geringer Mengen, beengter räumlicher Verhältnisse, oder weil ein öffentlich zugänglicher Abfallbehälter durch eine Vielzahl von Nutzern gefüllt wird und der Besitzer aus diesem Grund eine getrennte Sammlung nicht garantieren kann. In diesem Fall ist das Sammelgemisch jedoch einer Sortieranlage zuzuführen, die die neuen, oben genannten Vorgaben sowie Sortier- und Recyclingquoten der Gewerbeabfallverordnung erfüllt (Ausnahmetatbestand der Stufe 2).
Nur wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Sammelgemisch einer Sortieranlage zuzuführen, darf das Gemisch auch weiterhin ohne Vorbehandlung hochwertig verwertet, d.h. insbesondere thermisch verwertet werden (doppelte Ausnahme der Stufe 3).

Sonderfall "Getrenntsammlungsquote größer 90 Prozent"

Für Unternehmen, die 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle bereits getrennt erfassen, hat der Gesetzgeber eine "Sonderregelung“ in die Gewerbeabfallverordnung eingebaut. Unternehmen, die bereits 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt erfassen, dürfen die restlichen 10 Prozent gemischt erfassen und ohne Vorbehandlung thermisch verwerten lassen. Eine technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist in diesem Fall nicht nachzuweisen.
Allerdings müssen sich Abfallerzeuger, die sich auf diese Ausnahme berufen wollen, bis zum 31. März eines jeden Jahres durch einen Sachverständigen (zum Beispiel Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz) die Einhaltung der 90 Prozent-Quote im Vorjahr bestätigen lassen. Auf Verlangen ist dieser Nachweis der zuständigen Behörde auszuhändigen. Eine Eigenerklärung des Unternehmens reicht in diesem Fall nicht aus.

Künftig verstärkte Dokumentation gefordert

Neu in das Gesetz aufgenommen wurden umfassende Dokumentationspflichten. Die Abfallerzeuger haben sowohl die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten als auch das Vorliegen der Ausnahmetatbestände selbst zu prüfen und zukünftig auch proaktiv zu dokumentieren. Gewerbliche Erzeuger müssen zukünftig auch jederzeit in der Lage sein, die entsprechende Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben. [Mustererfassungsbögen finden Sie unter "Weitere Informationen"].
Ob die genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sind, dürfen und müssen die Abfallerzeuger künftig selbst bewerten. Eine behördliche Entscheidung oder das Testat eines Sachverständigen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der recht unscharfen Begriffe (technisch unmöglich/wirtschaftlich nicht zumutbar) dürften viele Abfallerzeuger hier auf die Unterstützung des jeweiligen Entsorgungsunternehmens angewiesen sein.

Hohe Bußgelder bei Verstößen fällig

Verstöße gegen die Getrenntsammlungspflichten bzw. ihrer Ausnahmetatbestände können zukünftig mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sanktioniert werden. Unternehmen sind daher gut beraten, die neuen Vorgaben möglichst zeitnah umzusetzen.
Im Wesentlichen unverändert gelassen wurden die Regelungen zur sogenannten Pflichtrestmülltonne. Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind weiterhin in einem angemessenen Umfang, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten. Anzahl und Volumen können per Satzungsrecht näher bestimmt werden. Grundsätzlich ist mindestens ein Behälter vorzuhalten.

Was ändert sich für Bau- und Abbruchabfälle?

Für die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen enthält die Gewerbeabfallverordnung ähnliche Vorgaben wie für die Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle. Es gilt der Grundsatz, dass die folgenden Fraktionen grundsätzlich getrennt zu erfassen sind: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik.
Ausnahmsweise dürfen diese Fraktionen auch gemischt erfasst werden, nämlich dann, wenn eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (zum Beispiel aus rückbaustatischen Gründen oder aufgrund begrenzter Platzverhältnisse). Soweit Bau- und Abbruchabfälle gemischt erfasst werden, sind Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel oder Fliesen/Keramik enthalten einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Eine thermische Verwertung ohne Vorbehandlung ist auch hier nur zulässig, sofern eine Vorsortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ähnlich wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen müssen auch die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen die Einhaltung dieser Vorgaben und Ausnahmetatbestände dokumentieren. Die Pflicht zur Dokumentation entfällt lediglich bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Vollzughinweise zur Gewerbeabfallverrodnung

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung veröffentlicht. Abfallerzeuger und -besitzer müssen für 2018 die Erfüllung der Getrennthaltung, -beförderung und des Recyclings dokumentieren und auf behördliches Verlangen vorlegen; bei der Getrenntsammlungspflicht bis zum 31. März 2019 inklusive eines Sachverständigennachweises. Mit erhöhten Vollzugsaktivitäten ist zu rechnen. Die Vollzugshinweise finden Sie unter den "Weiteren Informationen".
POP-Abfall-Überwachungsverordnung

Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle

Die POP-Abfall-Überwachungsverordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie weist bestimmte POP-Abfälle – darunter Hexabromcyclododecan (HBCD) – als nicht gefährliche Abfälle aus. Sie können somit zusammen mit anderen Abfällen in geeigneten Verbrennungsanlagen entsorgt werden. Allerdings sind Nachweispflichten zu beachten. Mit der Neuregelung wird die Entsorgung von Hexabromcyclododecan-haltigen Wärmedammplatten aus Styropor langfristig gesichert.
Die neue Verordnung weist bestimmte POP-Abfälle, darunter Hexabromcyclododecan (HBCD), künftig als nicht gefährliche Abfälle aus. Das bisherige Moratorium sah diese Einstufung ebenfalls vor, wäre aber zum Jahresende ausgelaufen.
Mit der neuen Verordnung werden u. a. Getrennthaltungspflichten sowie Nachweis- und Registerpflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen, festgelegt. Insbesondere betrifft dies HBCD-haltige Wärmedämmplatten, die im Zuge von Gebäudesanierungen und Abrissarbeiten anfallen.
Diese Abfälle unterliegen laut der neuen Verordnung trotz Einstufung als nicht gefährlicher Abfall einer Nachweis- und Registerpflicht. Diese muss analog zur Nachweis- und Registerpflicht für gefährliche Abfälle auf elektronischem Wege erfolgen. Das heißt, die gesamte Entsorgungskette zwischen Baustelle, eventuellen Zwischenlägern, Vorbehandlungsanlagen, Aufbereitungsanlagen und schlussendlich der finalen thermischen Behandlung muss mit Entsorgungsnachweisen sowie Begleit- und Übernahmescheinen genehmigt bzw. dokumentiert werden. Darüber hinaus müssen Register geführt werden. Die Nachweis- und Registerpflichten betreffen sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallbeförderer und Betreiber von Entsorgungsanlagen.
Lebensmittel-Informationsverordnung

Nährwertdeklaration

Allergenkennzeichnung

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten bereits seit 13. Dezember 2014 neue Informationspflichten. Am 13. Juli 2017 ist nun die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften (Information der Verbraucher über Lebensmittel: LMIVAV) in Kraft getreten. Was die Kennzeichnung betrifft, ergeben sich keine Änderungen. Aber im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, drohen nun Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Regelungen.
Die neue Verordnung schreibt eine Fülle von Informationspflichten vor und regelt sowohl deren Darstellungsform als auch die Platzierung. Pflichtinformationen sind dann zum Beispiel:
  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Menge oder Klasse der Zutaten
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung
  • Name und Anschrift des Unternehmers, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird
  • Ursprungsland oder Herkunftsort (in bestimmten Fällen)

Nährwertkennzeichnung

Am 13. Dezember 2016 endete die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Demnach müssen der Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien und die Mengen an
  • Fett (davon ungesättigten Fettsäuren)
  • Kohlenhydraten (davon Zucker)
  • Eiweiß
  • sowie Salz
auf der Verpackung angegeben werden. Darüber hinaus regelt die LMIV auch zusätzliche, freiwillige Angaben, wie zum Beispiel zu Fettsäuren.

Ausnahmen

Grundsätzlich sind mit ganz wenigen Ausnahmen alle vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Nährwertangaben zu kennzeichnen. Nicht vorverpackte Lebensmittel (zum Beispiel auf dem Wochenmarkt) sind von der Vorschrift ausgenommen. Ebenso ausgenommen von der Vorschrift sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro. Dies gilt jedoch nur für die Direktvermarktung sowie Abgabe an lokale Einzelhandelsgeschäfte in der Regel bis 50 Kilometer, in regionalen Ausnahmefällen bis 100 Kilometer Umkreis. Für den Onlinehandel gilt diese Ausnahme somit nicht.

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