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Nr. 75553
Außenwirtschaft aktuell

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Aktualisiert am 3. April 2024

DIHK-Umfrage “Going International“: Handelshemmnisse bremsen deutsche Unternehmen aus

Deutsche Unternehmen sehen sich in ihrem internationalen Geschäft mit immer mehr Handelshemmnissen konfrontiert. Das geht aus der aktuellen Umfrage “Going International“ der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) unter knapp 2.400 Unternehmen hervor.
Die wesentlichen Ergebnisse der Umfrage lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
  1. Deutsche Unternehmen sehen sich in ihrem internationalen Geschäft mit immer mehr Handelshemmnissen konfrontiert. 61 Prozent der Unternehmen – so viele wie noch nie bei der Erhebung – haben in den vergangenen zwölf Monaten eine Zunahme von Handelshemmnissen bei ihren internationalen Geschäften registriert. Damit setzt sich der Trend steigender Handelsbarrieren der vergangenen Jahre fort.
  2. Weiterhin machen den Unternehmen insbesondere lokale Zertifizierungsanforderungen und verstärkte Sicherheitsanforderungen zu schaffen, die den Planungs- und Kostenaufwand für den grenzüberschreitenden Handel erhöhen. Hinzu kommen Sanktionen, insbesondere im Russlandgeschäft, intransparente Gesetzgebung, höhere Zölle und Local-Content-Vorschriften.
  3. Neben den Herausforderungen auf ausländischen Märkten rücken auch hiesige Hemmnisse immer stärker ins Blickfeld. 81 Prozent der Unternehmen berichten von heimischen Herausforderungen beim internationalen Geschäft. 60 Prozent davon beklagen bürokratische Hürden und Unsicherheit bei der Umsetzung von Regulierungen, wie etwa dem EU-CO2 Grenzausgleich CBAM oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). 57 Prozent haben Probleme bei der Abwicklung ihres Auslandsgeschäfts etwa durch lange Genehmigungszeiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder durch komplexe Verfahren bei der Zollabwicklung.
  4. Von der zumindest moderat wachsenden Weltwirtschaft können die deutschen Unternehmen derzeit nur wenig profitieren. Sie bewerten ihre Exporterwartungen für das laufende Jahr weiterhin negativ. Das spiegelt sich auch in den globalen Geschäftsperspektiven wider. 26 Prozent der Unternehmen gehen von einer Verschlechterung der Auslandsgeschäfte im laufenden Jahr aus, lediglich 13 Prozent erwarten eine Aufhellung.
  5. Lediglich für ihr US-Geschäft erwarten die Unternehmen eine Verbesserung ihrer Geschäfte in den kommenden zwölf Monaten. In allen anderen Weltregionen überwiegen die negativen Aussichten. Selten gab es dabei aber eine so große Divergenz zwischen den Regionen. Die Geschäftsperspektive im laufenden Jahr wird zudem schlechter als die aktuelle Geschäftssituation bewertet.
Die vollständigen Ergebnisse der Umfrage können Sie hier einsehen.

EU: Einigung auf ein europäisches Lieferkettengesetz

Nach wochenlangen Verhandlungen unterstützt eine ausreichende Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung.
Der Rat der Europäischen Union hat am 15. März 2024 der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) zugestimmt. Grundsätzlich soll sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Millionen Euro erstrecken. Diesbezüglich ist jedoch eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erfasst sein. Nach vier Jahren sinkt die Anwendungsgrenze und erfasst Unternehmen mit mehr als 4.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro.
Im Rahmen der Verhandlungen ist der sogenannte Hochrisikosektor-Ansatz gestrichen worden beziehungsweise das Konzept der schrittweisen Einbeziehung von Unternehmen, die die Kriterien für den Anwendungsbereich nicht erfüllen, aber in Hochrisikobranchen tätig sind.
Im nächsten Schritt müssen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments über die Regelungen abstimmen.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist bereits seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2024 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen, die in der Regel 1.000 Arbeitnehmende in Deutschland beschäftigen. Etwaige Umsatzschwellen existieren nicht. Das LkSG muss nach Inkrafttreten der Richtlinie an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden.
Quelle: Germany Trade & Invest

Türkei: Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für 2024

Die Türkei bildet mit der EU eine Zollunion. Trotzdem gibt es besondere Einfuhrbestimmungen, die beachtet werden müssen. Neue Erschwernisse kommen hinzu.
Die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2024 wurden im türkischen Amtsblatt Nr. 32416 vom 31. Dezember 2023 veröffentlicht. Darstellungen und Erläuterungen der einzelnen Erlasse in deutscher Sprache finden Sie unter Download.
Die türkischen Behörden fordern in diesem Jahr bereits vor der Einfuhr noch mehr technische Unterlagen als bisher an. Zudem müssen einige dieser Unterlagen auch noch vom Handelsattaché des türkischen Konsulats im Versendungsland beglaubigt werden. Dies gilt für die Produktkonformitätsverordnungen Nummern 2, 8, 9, 10, 11, 15 und 16. 
Quelle: Germany Trade & Invest

Ukraine: Zahlungsverkehr

Geltung des Kriegsrechts: Das Kriegsrecht wird durch das Gesetz Nummer 389-VII zur rechtlichen Regelung des Kriegsrechts geregelt und etabliert einen besonderen Rechtsstatus in der Ukraine. Es verleiht der Regierung erweiterte Rechte. Während der Geltung des Kriegsrechtes können Grundrechte wie das Recht auf Eigentum oder das Recht auf Arbeit eingeschränkt werden, auch Wahlen dürfen nicht durchgeführt werden. Für Zahlungen aus dem Ausland in die Ukraine bestehen keine Beschränkungen. Für Zahlungen aus der Ukraine ins Ausland in Fremdwährung bestehen jedoch nach wie vor Einschränkungen.
Überweisungen in Fremdwährung sind möglich, aber mit Einschränkungen
Mit dem Beginn des Krieges in der Ukraine beschloss die ukrainische Nationalbank (Ukrayinsʹkyy natsionalʹnyy bank - NBU) die Durchführung von Operationen mit Fremdwährungen einzuschränken. Per Erlass vom 24. Februar 2022 führte die NBU Beschränkungen und Änderungen der Fristen für die Abwicklung von Aus- und Einfuhrgeschäften im Zahlungsverkehr mit Fremdwährungen ein. Bis zum 1. Juli 2022 konnten ukrainische Unternehmen nur solche Waren bezahlen, die auf der Liste der kritischen Importgüter standen.
Mit der Zeit lockerte die NBU die Beschränkungen, um das Wirtschaftsleben aufrecht zu erhalten und Zahlungen ins Ausland zu ermöglichen. Seit dem 9. Juli 2022 ist es Unternehmen wieder möglich, ohne Einschränkungen für Waren in Fremdwährungen zu bezahlen. Dies gilt allerdings nicht für Dienstleistungen: Nach wie vor können nur solche Dienstleistungen in Fremdwährung bezahlt werden, die auf der Liste der kritischen Importgüter stehen. 
Im Verlauf des Jahres 2023 kamen weitere Lockerungen der Beschränkungen dazu. So erlaubte die NBU für bestimmte Geschäfte grenzüberschreitende Überweisungen in Hrywnja auf ein Korrespondenzkonto einer ausländischen Bank zu tätigen, wenn dieses ein Wertpapierkonto der NBU unterhält. Darüber hinaus können ukrainische Unternehmen Versicherungszahlungen an Nichtansässige und Rückzahlung von Auslandskrediten leisten.  
Quelle: Germany Trade & Invest

Einigung zum EU-Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit

Die Europäische Union will die Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Binnenmarkt verbieten. Nach der vorläufigen Einigung im Trilog zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten Anfang März, haben die EU-Botschafter der Mitgliedsstaaten den Kompromiss am 13. März bestätigt. Die Kritikpunkte der Wirtschaft wurden gehört, das Verhandlungsergebnis verbessert die bisherigen Entwürfe den Europäischen Parlamentes, Rates und Kommission in einigen Punkten.
Mehr lesen Sie auf der DIHK-Webseite.

Weitere Informationen

Ältere Meldungen

Freihandelsabkommen

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (EVFTA)


Das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam ist zum 1. August 2020 in Kraft getreten. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen.
Hinweis: EU-Exporteure müssen sich als REX registrieren, um exportseitig die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens vollständig nutzen zu können. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.
Die REX-Registrierung kann über das elektronische Formular 0442 der Zollverwaltung durchgeführt werden.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Änderungen bei den Präferenzen und Zöllen sowie zu den Übergangsregelungen.

1. Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als 99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut.
Die Zollabbauregelungen sind teilweise komplex. Bei Fragen können Sie uns wie gewohnt direkt ansprechen.

1.1 Zeitplan Vietnams für EU-Ursprungserzeugnisse

Vietnam verpflichtet sich bei Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von zehn Jahren folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse.
Über die Market Access Database der Europäischen Kommission können die derzeit geltenden Zölle in Vietnam recherchiert werden.

1.2 Zollsenkungen nach Kapiteln (Quelle: DG Trade)

Kapitel
Zollsatz ohne Freihandelsabkommen
Zollsatz ab Inkrafttreten
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kap. 1-24)
0-55 Prozent
Zollfreiheiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 oder 15 Jahren oder Kontingente
Chemie, Pharmazeutika (Kap. 25-38)
0-25 Prozent
bei einigen Kapiteln zollfrei ab Inkrafttreten, ansonsten nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kap. 39-49)
0-35 Prozent
Zollfreiheit nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Textil, Bekleidung (Kap. 50-67)
0-30 Prozent
circa 70 Prozent zollfrei ab Inkrafttreten, für den Rest nach 3, 5 oder 7 Jahren
Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kap. 68-83)
0-45 Prozent
Zollfreiheiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 Jahren
Maschinen, Elektronik (Kap. 84-85)
0-30 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei, für den Rest nach 5 oder 7 Jahren
Beförderungsmittel (Kap. 86-89)
0-78 Prozent
Zollfreiheit 10 Jahre nach Inkrafttreten
Instrumente, Messgeräte (Kap. 90-93)
0-25 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei
Möbel, Sonstiges (Kap. 94-97)
0-25 Prozent
Zollfreiheit nach 3 Jahren

1.3 Zeitplan der EU für vietnamesische Ursprungserzeugnisse

Die EU schafft den Zoll für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren mit Inkrafttreten des Abkommens ab. Innerhalb von sieben Jahren werden die übrigen Zölle abgebaut sein.
Hinweis: Die EU gewährt Vietnam bereits seit Jahren Zollvergünstigungen über das APS (Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer). Das APS bleibt für 2 Jahre parallel in Kraft. Ab dem 01. August 2020 können daher ggf. zwei verschiedene vergünstigte Zollsätze (APS-Zollsatz und Präferenzzollsatz aus dem Abkommen) Anwendung finden.
Das Abkommen legt jedoch in Anhang 2-A Abschnitt A Nr. 3 fest, dass die über das Freihandelsabkommen festgelegten Präferenzzollsätze auf keinen Fall höher sein sollen als die vor In-Kraft-Treten angewendeten Zollsätze im Rahmen des APS. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen, bis der Präferenzzoll aus dem Handelsabkommen unter dem APS-Zollsatz liegt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung.

Für wenige landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Knoblauch, Champignons, Zucker und hoch zuckerhaltige Produkte, Maniokstärke, Surimi und Thunfischkonserven bleiben Kontingente bestehen.

2. Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln sind zu finden im Abkommen ab Seite 1342 (Anhang II des Protokolls Nr. 1).
Auch die Datenbank WuP-online wurde um die Ursprungsregeln aktualisiert.
Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Für manche Warengruppen ist der 6-Steller ausschlaggebend.

Kumulierung

Das Freihandelsabkommen sieht zwei Kumulierungsmöglichkeiten vor:
  1. die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Vietnam sowie die
  2. ASEAN-Kumulierung.
Bereits im Abkommen der EU mit Singapur ist die Möglichkeit der ASEAN-Kumulierung vorgesehen. Ziel der EU ist es, einheitliche Regeln zur Kumulierung mit den zehn ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)-Staaten (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) zu verhandeln. Das bedeutet, dass in Vietnam gefertigte Güter auch dann zollfrei wären, wenn ihre Teile aus anderen Staaten des ASEAN-Verbundes stammten, mit denen die EU ein Abkommen hat.
Weitere Verhandlungen mit Mitgliedern der ASEAN gibt es derzeit mit Indonesien. Das Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) ist im November 2019 in Kraft getreten.

3. Ursprungsnachweise

3.1 Ursprungsnachweise für EU-Exporte nach Vietnam

Präferenznachweis für alle Warensendungen nach Vietnam ist die Erklärung zum Ursprung (EzU). Der Wortlaut kann der Seite 1378 des Abkommens (Anhang VI des Protokolls Nr. 1) entnommen werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Ausführer (REX) die Erklärung ausstellen.
EU-Exporteure müssen sich also als REX registrieren, um exportseitig die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens vollständig nutzen zu können. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.
Die REX-Registrierung kann über das elektronische Formular 0442 der Zollverwaltung durchgeführt werden.
Die Erklärung zum Ursprung kann gem. Art. 19 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens  auf der Rechnung, dem Lieferschein oder jedem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, abgeben werden. Üblicherweise wird die Erklärung auf der Rechnung abgegeben.

Unterschrift: Nach Auskunft der Euorpäischen Kommission müssen EU-Exporteure die Erklärungen zum Ursprung nicht zwingend unterschreiben, soweit sie diese als Registrierter Ausführer (REX) abgeben.

3.2 Ursprungsnachweise für EU-Importe aus Vietnam

Für vietnamesische Ausführer bzw. für Einfuhren aus Vietnam sind nach Auskunft der Zollverwaltung und gem. Art. 15 des Protokolls Nr. 1 als Präferenznachweise mit Inkrafttreten anwendbar:
  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
  • eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt.
Weitere Infos enthält die ATLAS-Info 0067/20 vom 22. Juli 2020.
Soweit die Zollvergünstigungen aus dem APS (Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer) genutzt werden, sind die hierfür vorgesehenen Nachweise (Ursprungszeugnis Form A bzw. Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern oder Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro) vorzuhalten.
Bei der Einfuhr in die EU stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob man die seit Jahren bestehenden einseitigen Zollvergünstigungen der EU im Rahmen des APS (Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer) oder die Zollvergünstigungen aus dem neuen Freihandelsabkommen nutzt: Die im Rahmen des des Freihandelsabkommens von der EU angewendeten Zollsätze sollen auf keinen Fall höher sein, als die vor In-Kraft-Treten von der EU unilateral gewährten Zollsätze im Rahmen des APS. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen, bis der Stufenabbau den FHA-Zollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung, wenn sie die FHA-Präferenzen statt der APS-Präferenzen nutzen.
Nach den zurzeit vorliegenden Informationen arbeitet die EU-Kommission noch an einer Umprogrammierung im TARIC, um per automatischem Abgleich zu gewährleisten, dass tatsächlich der jeweils günstigere Zollsatz zum Tragen kommt, soweit bei der Einfuhr ein Präferenznachweis gemäß FHA (EUR.1, Erklärung auf der Rechnung) vorgelegt wird.
Bis zur Umsetzung eines automatisierten Abgleichs des FHA-Zollsatz mit dem APS-Zollsatz empfehlen wir, dass Unternehmen im Zweifel selbst prüfen, ob der APS-Zollsatz ggf. günstiger ist. In einem solchen Fall sollte bis zu Umstellung der zugehörige APS-Nachweis inklusive entsprechender Kodierung in der Zollanmeldung genutzt werden.

3.4 Vietnam auf Lieferantenerklärungen

Vietnam kann auf Lieferantenerklärungen genannt werden, da das Abkommen am 12. Juni 2020 im Amtsblatt der EU L186 veröffentlicht wurde.
Die Formularvordrucke der Lieferantenerklärungen mit Ausfüllhinweisen der IHK-Organisation wurden aktualisiert. Die Aktualisierung umfasst u.a. auch die Berücksichtigung des EU-Vietnam-Abkommens.

4. Weitere Informationen

Übergangsregelung: Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren angewendet werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für schwimmende Ware möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet. Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden.
  • Übersicht zu den aktuellen Präferenzregelungen der EU
  • Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr: Europäische Kommission
  • Vietnam schreibt eine Ursprungskennzeichnung für alle importierten Waren vor. Neben der üblichen, mitgliedsstaatsspezifischen Markierung (zum Beispiel „Made in Germany”) ist bei Ausfuhren nach Vietnam die Ursprungskennzeichnung „Made in EU” möglich. Jedoch nur für nichtlandwirtschaftliche Produkte (mit Ausnahme von Arzneimitteln).
Außenwirtschaft aktuell

Aktuelle Termine

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Zur Veranstaltungsübersicht

Fachkraft Zoll und Exportabwicklung vom 9. September bis 29. November in Neumünster

Mit dem Zertifikatslehrgang “Fachkraft Zoll und Exportabwicklung“ bietet die IHK zu Lübeck eine umfangreiche Schulung für Mitarbeitende aus dem Export, Verkauf oder Vertrieb an, die ihr Fachwissen aufbauen oder erweitern möchten. Der Lehrgang vermittelt grundlegende praxisorientierte Kenntnisse der komplexen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge. Behandelt werden die Klassifikation von Waren, die Nutzung von Incoterms sowie von Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, Zollverfahren und Exportdokumente, Ursprung und Präferenzen sowie Grundzüge der betrieblichen Exportkontrolle.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Zertifikatslehrgang

Fit für den schwedischen Markt am 7. Mai als Webinar

Sie wollen mit Ihrem Unternehmen den schwedischen Markt erfolgreich erobern? Oder bekommen Sie bereits erste geschäftliche Anfragen aus Schweden? In Zusammenarbeit mit der Deutsch-Schwedischen Handelskammer helfen wir Ihnen gerne mit der ersten Orientierung bei Expansionsplänen nach Schweden weiter.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Fit für den schwedischen Markt

Lieferantenerklärungen: Ordnungsgemäß erstellen und einsetzen am 7. Mai in Kiel

Lieferantenerklärungen sind häufig notwendige Ursprungsbescheinigungen in einer Nachweiskette, die den Import im Partnerland erst zollbegünstigt oder ggf. überhaupt ermöglicht und damit dem Lieferanten Wettbewerbsvorteile sichert. In diesem Seminar werden die Regelungen für die Notwendigkeit, Erstellung und Prüfung von Lieferantenerklärungen für Waren mit bzw. ohne Präferenzursprungseigenschaft anhand von Referaten und praktischen Übungen vermittelt.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Lieferantenerklärungen in Kiel

Update “Russland-Sanktionen” am 8. Mai als Webinar

Die Eskalation des Ukraine-Konflikts durch die russische Regierung hat zu weiteren Verschärfungen der EU-/US-Sanktionen gegen Russland geführt. Wir möchten Ihnen ein Update darüber geben, was aus Sicht des EU-Gesetzgebers bei Geschäften mit Russland-Bezug zu beachten ist. Nach einem einleitenden Überblick über die bestehenden Ein- und Ausfuhrbeschränkungen stehen die jüngst veröffentlichten 12. und 13. EU- Sanktionspakete gegenüber Russland im Vordergrund. Zudem wird der Referent gerne aus der Beraterpraxis aktuelle Fälle darstellen. Abschließend steht der Referent für weitere Fragestellungen im Kontext der EU-Sanktionen zur Verfügung.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Update “Russland-Sanktionen”

Fit für den norwegischen Markt am 14. Mai als Webinar

Sie wollen mit Ihrem Unternehmen den norwegischen Markt erfolgreich erobern? Oder bekommen Sie bereits erste geschäftliche Anfragen aus Norwegen? In Zusammenarbeit mit der Deutsch-Norwegischen Handelskammer helfen wir Ihnen gerne mit der ersten Orientierung bei Expansionsplänen nach Norwegen weiter.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Fit für den norwegischen Markt

Incoterms® 2020 am 14. Mai in Lübeck

Die Incoterms® sind weltweit anerkannt und im Außenhandel von großer Bedeutung. Sie regeln die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer im internationalen Handel. Dazu gehört der Übergang einer Ware an den Käufer, Transportkosten, die Haftung für Verlust und Beschädigung der Ware und die Versicherungskosten. In dieser Veranstaltung werden die Incoterms® erläutert und Tipps zur richtigen Anwendung gegeben.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Incoterms®

Grundlagen Exportkontrolle (EU-Exportkontrolle) am 29. Mai als Webinar

Das Außenwirtschaftsrecht ist nicht nur seit dem Ukraine Konflikt für international agierende Unternehmen von größter Relevanz. Vielfach wird verkannt, dass für Geschäftsaktivitäten innerhalb und außerhalb der EU außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Das Webinar führt Sie in die Grundlagen des Außenwirtschaftsrechts ein.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Grundlagen EU-Exportkontrolle

Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr am 30. Mai in Flensburg

Wenn Waren über die Grenzen Deutschlands hinaus vertrieben werden, kommt das Thema Umsatzbesteuerung unweigerlich auf den Tisch. Schlagwörter wie innergemeinschaftliche Lieferungen, Doppelbesteuerungsabkommen oder auch bewegte und ruhende Lieferungen im Reihengeschäft werfen häufig Fragen auf. In diesem Seminar werden die Grundlagen der Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden Warenverkehr den Schwerpunkt bilden. 
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr

Praxiswissen: Zollrechtliche Importabwicklung am 30. Mai in Lübeck

Viele Importeure vertrauen bei der Importabwicklung auf die Unterstützung Ihrer Spediteure oder Zollagenten. Dennoch verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung und zutreffende Abgabenerhebung in der Regel bei den Importeuren selbst. Daher stellen sich die Fragen: Welche Risiken bestehen in der Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Brokern und wo liegen die Ursachen für typische Fehler? Das Seminar veranschaulicht zunächst den Importprozess von der Verladung im Drittland bis zur Ankunft im Betrieb. Anhand der einzelnen Schritte wie Gestellung, Vorübergehende Verwahrung, Annahme der Zollanmeldung und letztendlich die Zollschuldentstehung und Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, lernen die Teilnehmenden den Importprozess im Detail kennen.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Zollrechtliche Importabwicklung

START-UP Außenwirtschaft: Individuelles Einzelgespräch via Microsoft Teams

Unser Beratungsangebot richtet sich an Existenzgründerinnen und -gründer und Unternehmen, die sich über die Voraussetzungen für einen Ex - oder Import von Waren oder Dienstleistungen informieren möchten, dies betrifft auch Online-Shops.
In einem individuellen Einzelgespräch informieren Sie die Referenten aus dem Bereich International der IHK zu Lübeck über die für einen Einstieg in das Auslandsgeschäft erforderlichen Schritte. Ziel des Gespräches ist es, Ihnen einen Überblick in dokumentärer, zollrechtlicher, steuerrechtlicher und produkttechnischer Hinsicht in Bezug auf Ihr geplantes Vorhaben zu geben.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter START-UP Außenwirtschaft

Weitere Informationen

Außenhandel

Auslandsgeschäfte richtig abwickeln

In Zeiten des Online-Handels und der digitalen Dienstleistungen bekommen Geschäfte schnell einen außenwirtschaftlichen Bezug. Eine Lieferung nach Österreich oder die Bereitstellung von Software in Schweden können bereits Steuerpflichten im Ausland auslösen - und erfordern zum Beispiel eine bestimmte Rechnungsstellung.
Eine häufige Frage ist auch, welches Recht überhaupt gilt, wenn an ausländische Kunden geliefert wird. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob das deutsche Unternehmen an eine Firma oder eine Privatperson liefert. Eine Privatperson kann grundsätzlich an ihrem Wohnsitz klagen, auch gegen ausländische Unternehmen.
​​​​​​​Auch hinsichtlich der Zahlungsbedingungen sind Besonderheiten im Auslandsgeschäft zu beachten: Während man bei einem innerdeutschen Geschäft höchstens 30 Tage auf sein Geld wartet, sind die typischen Zahlungsziele in anderen Ländern sehr viel länger. Für Italiener ist etwa ein Zahlungsziel von mehr als 90 Tagen normal.
Je besser man die Gegebenheiten seines ausländischen Geschäftspartners kennt, desto größer ist das Verständnis - und desto reibungsloser lassen sich Geschäfte abwickeln. Dies gilt auch für Dos und Don’ts bei Geschäftsreisen ins Ausland.
Zollregelungen
Was ist zu beachten, wenn ein Service beim Kunden vor Ort vorgenommen werden muss? Innerhalb der EU muss kein Visum beantragt werden. Dennoch gelten für jedes Land bestimmte Vorgaben bei Entsendungen: So muss grundsätzlich schon ab dem ersten Tag des Auslandsaufenthalts eine A1-Bescheinigung beantragt werden, die den Verbleib in der deutschen Sozialversicherung für den im Ausland tätigen Mitarbeiter bestätigt.
Wenn das Produkt nicht innerhalb der EU, sondern in ein Drittland verkauft wird, muss eine zollrechtliche Abwicklung erfolgen. Damit ist eine Ausfuhranmeldung beim deutschen Zoll und eine Einfuhranmeldung auf der Gegenseite erforderlich. Für die zollrechtliche Abwicklung in der EU ist eine sogenannte EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Zudem wird jeder Ware eine Zolltarifnummer zugeordnet, anhand derer die Höhe der gegebenenfalls anfallenden Zölle und Steuern und mögliche weitere Beschränkungen abgelesen werden können.
Die Produkte müssen beim Export von bestimmten Dokumenten und außenwirtschaftlichen Bescheinigungen, etwa einer Handelsrechnung oder einem Lieferschein, begleitet werden. Die IHK stellt, wenn das Empfangsland dies fordert, ein Ursprungszeugnis für die Ware aus und beurkundet Exportrechnungen.
Zudem gelten personen- und warenbezogene Beschränkungen für den Export in bestimmte Länder, etwa Russland oder Iran, die im Vorfeld abgeklärt werden müssen. Werden Waren aus einem Drittland nach Deutschland importiert, muss neben der zollrechtlichen Abwicklung eine Prüfung der produktspezifischen Anforderungen für den deutschen Markt erfolgen. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an die Etikettierung und Verpackung.
Veröffentlicht am 5. April 2019